Massgebend für die Konkurswirkungen ist der Zeitpunkt der mündlichen Eröffnung des Konkurses respektive - wenn die Parteien nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sind - der Zeitpunkt der Entscheidunterzeichnung. Die Mitteilung und Publikation des Entscheides sind für den Eintritt der Konkurswirkung bedeutungslos (GIROUD/SIMONI, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, Art. 176 SchKG N. 3). Zwar bleibt der Konkursit bis zum Abschluss der Verwertung Eigentümer seines Vermögens, das in die Masse fällt. Indes steht das Verfügungsrecht über sein Vermögen nicht mehr ihm, sondern ausschliesslich der Konkursverwaltung zu.