965 Abs. 2 ZGB). Die Konkurseröffnung bewirkt den Eintritt der Verfügungsbeschränkung (Art. 204 SchKG). Sie gilt auch im Immobiliarsachenrecht. Die Konkurseröffnung gilt gegenüber jedermann und ist auch vom Grundbuchamt von Amtes wegen zu beachten, unabhängig von einer entsprechenden Anmerkung im Grundbuch (BGE 135 III 585 E. 2.5). Massgebend für die Konkurswirkungen ist der Zeitpunkt der mündlichen Eröffnung des Konkurses respektive - wenn die Parteien nicht zur Gerichtsverhandlung erschienen sind - der Zeitpunkt der Entscheidunterzeichnung.