2. 2.1 Zum Erwerb von Grundeigentum bedarf es der Eintragung in das Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB). Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragungen, Änderungen oder Löschungen dürfen gemäss Art. 965 Abs. 1 ZGB nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. Das Verfügungsrecht steht dem Gesuchsteller zu, der sich nach Massgabe des Grundbuches 4 im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung als verfügungsberechtigte Person erweist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat (Art. 965 Abs. 2 ZGB).