In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt die Verfügung vom 7. Dezember 2020 das Anfechtungsobjekt dar. Diese hält fest, dass die Grundbuchanmeldung 3098/2019 betreffend das Geschäft: «Kauf Z._____SA» abgelehnt wird. Die Grundpfandverschreibung der Stockwerkeigentümerschaft (Beleg 037- 2016/1146/0 vom 15. März 2016 und 037-2018/3531/0 vom 30. Juli 2018) sind nicht in der angefochtenen Verfügung geregelt. Der Bestand dieser Pfandrechte kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.