Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 956a Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; ebenso Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin von der Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Sie ist ohne weiteres zur Beschwerdeführung berechtigt.