Auf eine diesbezügliche Stellungnahme verzichtet das Grundbuchamt und die Beschwerdeführerin hielt einzig fest, dass für eine allfällige Spezialliquidation keine Verfügungsbeschränkung angemerkt worden sei. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 3 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: