Nr. 1000-1 und 1000-2, 1000-1-1, 1000-1-2, 1000-1-3) im Grundbuch vorzunehmen. Vorab seien alle möglichen hinderlichen Vormerkungen zu löschen, insbesondere die als hängiges Geschäft pendente provisorische bzw. vorsorgliche Eintragung des Konkursverfahrens (Beleg 037-2019/3102/2 vom 04.07.2019). Ebenso seien die beiden provisorisch eingetragenen gesetzlichen Pfandrechte (Belegen 037-2016/1146/0 vom 15.03.2016 und 037-2018/3531/0 vom 30.07.2018) der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorab von Amtes wegen zu löschen, weil sie nie definitiv eingetragen worden seien und die Frist dafür schon lange abgelaufen sei.