Im Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist am 4. Dezember 2020 war das Verfahren auf Spezialliquidation gemäss Auskunft des Konkursamts Zug noch hängig. Auch dem Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) ist keine Publikation betreffend Einstellung des Spezialliquidationsverfahrens zu entnehmen. B. Am 7. Dezember 2020 hielt das Grundbuchamt mit Verfügung fest, dass die Grundbuchanmeldung abgewiesen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Verfügungsrecht der Verkäuferin im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung des Kaufvertrags nicht erstellt gewesen sei. Daher sei die Eintragungsfähigkeit nicht gegeben, weshalb das Geschäft unter Kostenfolge abzuweisen sei.