Mit Schreiben vom 12. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt erneut die Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke. Zur Begründung hielt sie fest, dass die allenfalls noch bestehende Sperre für Geschäfte ohnehin nur noch den Interessen ihrer Gesellschaft als Grundpfandgläubigerin diene und die Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewahrt seien. Sollte 2 die Eigentumsübertragung nicht bis Ende November 2020 erfolgen, wünsche sie eine beschwerdefähige Verfügung.