Während der Dauer der Nachfrist stellte das Kantonsgericht Zug den Konkurs am 18. November 2019 mangels Aktiven ein. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt und gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen angesetzt, in welcher sie die Verwertung der Pfandgegenstände verlangen könne. Am 17. Januar 2020 wurde sodann die Spezialliquidation der Y.______ GmbH gemäss Art. 230a des Bundesgesetzes vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) publiziert. In der entsprechenden Bekanntmachung wurde festgehalten, dass die Pfandgläubigerin die konkursamtliche Spezialliquidation verlangt habe.