Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, bis zum 8. August 2019 eine Rückzugserklärung einzureichen. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt eine Nachfrist, um eine allfällige Zustimmung zum Verkauf seitens des Konkursamtes einzureichen. Die entsprechende Nachfrist wurde durch das Grundbuchamt gewährt. Der Mailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Grundbuchamt ist zu entnehmen, dass diese Nachfrist mehrmals verlängert wurde, letztmalig bis zum 4. Dezember 2020. Bei der letztmaligen Verlängerung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ohne Erhalt der Rückzugserklärung das Geschäft abgewiesen werden müsste.