{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-08-09", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-312_2022-08-09.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.312 09.08.2022.pdf", "Checksum": "e51896d95c32e152890f0cf22265f482"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.312"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 09.08.2022 2021.DIJ.312"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 09.08.2022 2021.DIJ.312"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der massgebende Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts beim buchlichen Erwerb ist die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch. In diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein (E. 2.1). Vorliegend wurde der Konkurs unbestrittenermassen vor der Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt eröffnet, weshalb auch die Verfügungsbeschränkung entsprechend vorher Wirkung entfaltete. Der Y.______ GmbH fehlte daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Kaufvertrages die Verfügungsbefugnis über das Grundstück, weshalb die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren (E. 2.4)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lors du transfert de propriété d’un immeuble par inscription au registre foncier, la réquisition d’inscription constitue le moment déterminant auquel l’aliénateur doit justifier de son pouvoir de disposer et où toutes les conditions prévalant pour l’inscription doivent être remplies (c. 2.1). En l’espèce, il est incontesté que la faillite a été ouverte avant l’inscription du contrat de vente au bureau du registre foncier, de sorte que la restriction au droit de disposer a également déployé ses effets auparavant. Comme la société Y.______ GmbH ne jouissait pas, lors de la réquisition d’inscription du contrat de vente, du pouvoir de disposer de l’immeuble, les conditions d’inscription n’étaient pas réunies (c. 2.4).\n"}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:20", "Checksum": "eb9ff7ca96a6e44fbc7d117e0f31c12f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 09.08.2022 2021.DIJ.312\nRegeste:\nDer massgebende Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts beim buchlichen Erwerb ist die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch. In diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein (E. 2.1). Vorliegend wurde der Konkurs unbestrittenermassen vor der Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt eröffnet, weshalb auch die Verfügungsbeschränkung entsprechend vorher Wirkung entfaltete. Der Y.______ GmbH fehlte daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Kaufvertrages die Verfügungsbefugnis über das Grundstück, weshalb die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren (E. 2.4).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.312\n\nBeschwerdeentscheid vom 09. August 2022\n\nGrundbuchanmeldung (Grundbuchrecht im engeren Sinne)\n\nDer massgebende Zeitpunkt für den Nachweis des Verfügungsrechts beim buchlichen Erwerb ist die Anmeldung der Eintragung im Grundbuch. In diesem Zeitpunkt müssen sämtliche Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sein (E. 2.1). Vorliegend wurde der Konkurs unbestrittenermassen vor der Anmeldung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt eröffnet, weshalb auch die Verfügungsbeschränkung entsprechend vorher\nWirkung entfaltete. Der Y.______ GmbH fehlte daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Kaufvertrages die\nVerfügungsbefugnis über das Grundstück, weshalb die Eintragungsvoraussetzungen nicht gegeben waren\n(E. 2.4).\n\nRéquisition d'inscription au registre foncier (droit du registre foncier au sens étroit)\n\nLors du transfert de propriété d’un immeuble par inscription au registre foncier, la réquisition d’inscription\nconstitue le moment déterminant auquel l’aliénateur doit justifier de son pouvoir de disposer et où toutes\nles conditions prévalant pour l’inscription doivent être remplies (c. 2.1). En l’espèce, il est incontesté que\nla faillite a été ouverte avant l’inscription du contrat de vente au bureau du registre foncier, de sorte que la\nrestriction au droit de disposer a également déployé ses effets auparavant. Comme la société Y.______\nGmbH ne jouissait pas, lors de la réquisition d’inscription du contrat de vente, du pouvoir de disposer de\nl’immeuble, les conditions d’inscription n’étaient pas réunies (c. 2.4).\n\n1\nSachverhalt\n\nA.\nAm 1. Juli 2019 schloss die Beschwerdeführerin mit der Y.______ GmbH einen Kaufvertrag über die\nGrundstücke A_____ Gbbl Nrn. 1000-1, 1000-1-1, 1000-1-2, 1000-2, 1000-1-3 ab. Diesem ist zu entnehmen, dass die genannten Grundstücke verkauft werden und das Grundbuchamt, ersucht wird, die Beschwerdeführerin als Alleineigentümerin im Grundbuch von A_____ einzutragen. Am 2. Juli 2019 um 13:30\nUhr wurde über die Y.______ GmbH der Konkurs eröffnet. Die Anmeldung des Kaufvertrages vom 1. Juli\n2019 erfolgte am 3. Juli 2019 um 08:23 Uhr (037-2019/003098/0) durch den Notar B.______. Die Mitteilung\ndes Konkurses durch das Konkursamt Zug (nachfolgend Konkursamt) an das Grundbuchamt erging am\n4. Juli 2019 um 08:00 Uhr (037-2019/003102/0). Am 9. Juli 2019 teilte das Grundbuchamts B.______ mit,\ndass mit Wirkung ab dem 2. Juli 2019 13:30 Uhr der Konkurs über die Verkäuferin eröffnet worden und\ndiese im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung daher nicht mehr verfügungsberechtigt gewesen sei. Die\nBeschwerdeführerin wurde ersucht, bis zum 8. August 2019 eine Rückzugserklärung einzureichen. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt eine Nachfrist, um eine allfällige Zustimmung zum Verkauf seitens des Konkursamtes einzureichen. Die entsprechende Nachfrist wurde durch das\nGrundbuchamt gewährt. Der Mailkorrespondenz zwischen der Beschwerdeführerin und dem Grundbuchamt ist zu entnehmen, dass diese Nachfrist mehrmals verlängert wurde, letztmalig bis zum 4. Dezember\n2020. Bei der letztmaligen Verlängerung wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ohne\nErhalt der Rückzugserklärung das Geschäft abgewiesen werden müsste.\n\nWährend der Dauer der Nachfrist stellte das Kantonsgericht Zug den Konkurs am 18. November 2019\nmangels Aktiven ein. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2019 mitgeteilt\nund gleichzeitig eine Frist von 20 Tagen angesetzt, in welcher sie die Verwertung der Pfandgegenstände\nverlangen könne. Am 17. Januar 2020 wurde sodann die Spezialliquidation der Y.______ GmbH gemäss\nArt. 230a des Bundesgesetzes vom 11. April 1989 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)\npubliziert. In der entsprechenden Bekanntmachung wurde festgehalten, dass die Pfandgläubigerin die konkursamtliche Spezialliquidation verlangt habe.\n\nMit Schreiben vom 12. November 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Grundbuchamt erneut\ndie Eigentumsübertragung der genannten Grundstücke. Zur Begründung hielt sie fest, dass die allenfalls\nnoch bestehende Sperre für Geschäfte ohnehin nur noch den Interessen ihrer Gesellschaft als Grundpfandgläubigerin diene und die Interessen der Stockwerkeigentümergemeinschaft gewahrt seien. Sollte\n\n2\ndie Eigentumsübertragung nicht bis Ende November 2020 erfolgen, wünsche sie eine beschwerdefähige\nVerfügung.\n\nIm Zeitpunkt des Ablaufs der Nachfrist am 4. Dezember 2020 war das Verfahren auf Spezialliquidation\ngemäss Auskunft des Konkursamts Zug noch hängig. Auch dem Schweizerischen Handelsblatt (SHAB) ist\nkeine Publikation betreffend Einstellung des Spezialliquidationsverfahrens zu entnehmen.\n\n"}