Damit gehört die Vermögensverwaltung gerade zu den geschäftlichen Tätigkeiten der Gesellschaften. Dies erfordert zumindest Kontakte der Gesellschaften mit Behörden (z.B. Steuerverwaltung) und Finanzinstituten, welche ebenfalls geschäftliche Tätigkeiten darstellen. Zudem ist aufgrund von Art. 117 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411)