kungen zu Art. 11b, S. 5). 4.3 Vorliegend befindet sich das Rechtsdomizil sowohl der Y.______ GmbH als auch der Z.______ GmbH gemäss Handelsregistereinträgen an der E.______ 10 in F.______ und damit an der Adresse der Liegenschaft G.______-Gbbl. Nr. 1000. Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwischen der erworbenen Liegenschaft mit der Rechtsdomiziladresse der Y.______ GmbH und der Z.______ GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung im Sinne von Art. 11b Abs. 1 letzter Satz HG vor. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführenden impliziert die Domiziladresse eine – wenn auch nur geringe – Geschäftstätigkeit auf dem strittigen Grundstück.