4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, die erworbene Liegenschaft diene ausschliesslich ihrem persönlichen Wohnzweck, womit die Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung erfüllt seien. Die beiden an derselben Adresse domizilierten Holdinggesellschaften bezweckten lediglich das Halten der Aktien der X.______ AG. Diese übten als reine Finanzholdings keine Geschäftstätigkeiten aus und hätten an dieser Adresse weder Büros, Infrastruktur noch sonstige Gegenstände. Dementsprechend bezahlten die Holdinggesellschaften weder Miete noch andere Entschädigungen an die Beschwerdeführenden.