3. Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 26. März 2021, mit welcher das Gesuch vom 28. Februar 2018 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundungsverfügung vom 27. April 2018 aufgehoben wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, dass die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt seien, da die von Art. 11b Abs. 1 geforderte ausschliessliche Wohnnutzung nicht gegeben sei. Bereits aufgrund der Deckungsgleichheit zwi-