C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 26. März 2021 erheben A.______ am 22. April 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern. In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2021 an ihren Beschwerdeanträgen fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: