__ dem Grundbuchamt mit, dass die beiden Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten hätten und weder Mieten noch andere Entschädigungen an die Grundeigentümer zahlen würden. Die Liegenschaft würde nicht zu Geschäftszwecken genutzt. Mit Verfügung vom 26. März 2021 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung vom 18. Januar 2021 (recte: 28. Februar 2018) ab und hob die Stundungsverfügung vom 27. April 2018 auf. Es auferlegte A.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung.