Das Grundbuchamt forderte A.______ mit Schreiben vom 17. Februar 2021 auf, zum Umstand Stellung zu nehmen, dass an der Adresse des Grundstücks G.______ Gbbl.-Nr. 1000 zwei juristische Personen ihr Domizil verzeichneten. Damit liege gemäss ständiger Praxis der Grundbuchämter des Kantons Bern keine ausschliessliche Wohnnutzung vor, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilen A.______ dem Grundbuchamt mit, dass die beiden Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten hätten und weder Mieten noch andere Entschädigungen an die Grundeigentümer zahlen würden.