{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-09-09", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-2995_2021-09-09.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.2995 09.09.2021.pdf", "Checksum": "9c854cdd2cdf80dc0128939aae828fc7"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.2995"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 09.09.2021 2021.DIJ.2995"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 09.09.2021 2021.DIJ.2995"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung der Liegenschaft aus. 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Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domiziladresse einer GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.3).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.2995\n\nBeschwerdeentscheid vom 9. September 2021\n\nHandänderungssteuer – Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie ausschliessliche Wohnnutzung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG schliesst jede andere Art der Benutzung\nder Liegenschaft aus. Bereits bei Deckungsgleichheit zwischen der Liegenschaft und der Domiziladresse\neiner GmbH liegt keine ausschliessliche Wohnnutzung mehr vor (E. 4.3).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nL’utilisation exclusive à des fins d’habitation prévue par l’article 11b, alinéa 1 LIMu est inconciliable avec\ntout autre type d’utilisation. Lorsqu’un immeuble tient à la fois lieu de logement et d’adresse domiciliaire\nd’une société à responsabilité limitée, il n’est plus utilisé exclusivement à ces fins (c. 4.3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit Kaufvertrag vom 26. Februar 2018 erwarben die Eheleute A.______ als einfache Gesellschaft das\nGrundstück G.______-Gbbl. Nr. 1000 zu Gesamteigentum. Mit Gesuch vom 28. Februar 2018 ersuchten\nsie beim zuständigen Grundbuchamt C.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum im Betrage von\nFr. 14'400.00. Mit Verfügung vom 27. April 2018 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer\nin der beantragten Höhe für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch\neingetragen.\n1\nB.\nAm 13. Januar 2021 reichten die Eheleute A.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis\ndes selbstgenutzten Wohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde\nG.______ vom 12. Januar 2021 ein.\n\nDas Grundbuchamt forderte A.______ mit Schreiben vom 17. Februar 2021 auf, zum Umstand Stellung\nzu nehmen, dass an der Adresse des Grundstücks G.______ Gbbl.-Nr. 1000 zwei juristische Personen\nihr Domizil verzeichneten. Damit liege gemäss ständiger Praxis der Grundbuchämter des Kantons Bern\nkeine ausschliessliche Wohnnutzung vor, womit die gesetzlichen Voraussetzungen für die nachträgliche\nSteuerbefreiung nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 4. März 2021 teilen A.______ dem Grundbuchamt\nmit, dass die beiden Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten hätten und weder Mieten noch andere\nEntschädigungen an die Grundeigentümer zahlen würden. Die Liegenschaft würde nicht zu Geschäftszwecken genutzt.\n\nMit Verfügung vom 26. März 2021 wies das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung vom 18. Januar 2021 (recte: 28. Februar 2018) ab und hob die Stundungsverfügung vom 27. April\n2018 auf. Es auferlegte A.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur\nBezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 26. März 2021 erheben A.______ am 22. April 2021\nBeschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Befreiung von den Handänderungssteuern.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2021\nan ihren Beschwerdeanträgen fest.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ\nist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 26. März 2021 zuständig.\n\n2\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration\nder steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt\n(Art. 16 und 17 Abs. 1 HG).\n\n"}