3.2 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich die Domiziladresse der C._____________________________ GmbH am D._____ 10 in E.___________ und somit auf den erworbenen Grundstücken B.________ Gbbl. Nrn. 100-1 und 1000-10 befindet. Strittig ist hingegen, ob eine Domiziladresse auf den erworbenen Grundstücken der ausschliesslichen Nutzung dieser Grundstücke zum Wohnzweck und damit den Voraussetzungen der Steuerbefreiung entgegenstehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Büroräumlichkeit der C._____________________________ GmbH befinde sich seit dem 1. August 2019 am F._______ 10 in B.________. Da ihr die Post ein kos-