100-1 und 1000-10 während der zweijährigen Wohnsitzdauer nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt, weil sich an gleicher Adresse seit dem 20. April 2020 der Sitz der Firma C._____________________________ GmbH befinde. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der nachträglichen Steuerbefreiung nicht erfüllt.