3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 23. März 2021. Darin hob das Grundbuchamt die Stundung der Handänderungssteuer auf. Der Beschwerdeführerin auferlegte es überdies die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren, insgesamt ausmachend Fr. 12'388.45, zur Bezahlung. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, die Beschwerdeführerin hätte die Grundstücke B.________ Gbbl. Nrn. 100-1 und 1000-10 während der zweijährigen Wohnsitzdauer nicht ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt, weil sich an gleicher Adresse seit dem 20. April 2020 der Sitz der Firma C._____________________________ GmbH befinde.