C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 23. März 2021 erhob A._________ am 24. März 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie führt darin aus, dass sie den Sitz der C._____________________________ GmbH an ihre Wohnadresse am D._____ 10 in E.___________ verlegte, da ihr die Post ein kostenloses Postfach an der Büroadresse am F._______ 10 in B.________ verwehrte. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die nachträgliche Steuerbefreiung zu gewähren. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 28. April 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.