B. Am 17. Februar 2021 reichte A._________ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums datiert vom 17. Februar 2021 sowie eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.________ vom 17. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 12'388.45 zur Bezahlung.