{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2022-11-29", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-2375_2022-11-29.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.2375 29.11.2022.pdf", "Checksum": "9526994cc08ff29287849bcadccb52ba"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.2375"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 29.11.2022 2021.DIJ.2375"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 29.11.2022 2021.DIJ.2375"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Es ist keine ausschliessliche Wohnnutzung, wenn sich in der Liegenschaft der Sitz einer GmBH befindet (Art. 11b Abs. 1 HstG). 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Daran ändert nichts, dass sich die Büros für Kundenkontakt in einem anderen Haus befinden.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.2375\n\nBeschwerdeentscheid vom 29. November 2022\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nEs ist keine ausschliessliche Wohnnutzung, wenn sich in der Liegenschaft der Sitz einer GmBH befindet\n(Art. 11b Abs. 1 HstG). Daran ändert nichts, dass sich die Büros für Kundenkontakt in einem anderen\nHaus befinden.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\nIl n’y a pas d’utilisation exclusive à des fins d’habitation si une Sàrl a son siège à l’adresse du bien-fonds\nconcerné (art. 11b, al. 1 LIMu). Le fait que les bureaux destinés aux contacts avec la clientèle se trouvent dans un autre bâtiment n’y change rien.\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit dem Eintrag ins Grundbuch wurde A._________ am 5. Dezember 2018 Alleineigentümerin der\nGrundstücke B.________ Gbbl. Nrn. 100-1 und 1000-10. Zusammen mit der Grundbuchanmeldung stellte sie am 4. Dezember 2018 beim zuständigen Grundbuchamt (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch\num nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstbenutztes Wohneigentum.\n\nGestützt auf die eingereichte Selbstdeklaration veranlagte das Grundbuchamt mit Verfügung vom\n6. Mai 2019 die Handänderungssteuer auf Fr. 11'340.– und stundete diese gleichzeitig für die Dauer von\n\n1\ndrei Jahren ab Datum des Grundstückserwerbs. Für die gestundete Handänderungssteuer wurde ein\ngesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nB.\nAm 17. Februar 2021 reichte A._________ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums datiert vom 17. Februar 2021 sowie eine Hauptwohnsitzbestätigung der Einwohnergemeinde B.________ vom 17. Februar 2021 ein.\n\nMit Verfügung vom 23. März 2021 hob das Grundbuchamt die Stundung auf und wies das Gesuch um\nnachträgliche Steuerbefreiung ab. Zugleich auferlegte es A._________ die gestundete Handänderungssteuer mit Zins und Gebühren im Gesamtbetrag von Fr. 12'388.45 zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 23. März 2021 erhob A._________ am 24. März 2021\nBeschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie führt darin aus, dass sie den Sitz der\nC._____________________________ GmbH an ihre Wohnadresse am D._____ 10 in E.___________\nverlegte, da ihr die Post ein kostenloses Postfach an der Büroadresse am F._______ 10 in B.________\nverwehrte. Sie beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die nachträgliche Steuerbefreiung zu gewähren.\n\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 28. April 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde\nsei vollumfänglich abzuweisen.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen\nnäher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer\n(HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom\n23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In\nAnwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ\nist damit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung des Grundbuchamtes\nzuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\n1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\n\n2\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und Art. 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und Art. 17 Abs. 1 HG).\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und Art. 3 HG i.V.m.\nArt. 17 Abs. 2 HG).\n\n"}