Die Beschwerdeführenden können auch aus dem Hinweis auf die Ausnahmen von der Steuerpflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d HG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Beim Institut der nachträglichen Steuerbefreiung (Art. 11b f. HG) handelt es sich gerade nicht um eine Ausnahme von der Steuerpflicht. Die Steuerbefreiung ist vielmehr an ein bestimmtes Verhalten der Erwerberin oder des Erwerbers geknüpft, welches diese während einer bestimmten Dauer nach dem Erwerb eines Grundstücks einhalten müssen. 4.3 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.