Die Beschwerdeführenden haben demgegenüber das erworbene Grundstück, die im 2. OG gelegene Wohnung, nicht selber bewohnt, sondern nach eigenen Angaben dem Vater des Beschwerdeführers zur Bewohnung überlassen. Damit sind die Voraussetzungen zur nachträglichen Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nicht erfüllt. Das Grundbuchamt hat somit zu Recht mit Verfügungen vom 22. Februar 2021 das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und den Beschwerdeführenden die bisher gestundete Handänderungssteuer (inkl. Zins und Gebühr) zur Bezahlung auferlegt.