Der Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013/3, Beilage 17) sieht in den Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 1 HG ausdrücklich vor, dass die Erwerberin oder der Erwerber das Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen muss. Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums.