von der Wohnung im Parterre zur Wohnung im 2. OG und umgekehrt. Deshalb sähen sie keinen Sinn darin, ein solches Wohnverhältnis mit einer Handänderungssteuer zu belasten, da die Wohnungen und Familien im gleichen Objekt seien. Gemäss Art. 12 HG falle keine Handänderungssteuer an, wenn Gesamteigentum in Miteigentum umgewandelt werde oder wenn eine Wohnung an einen Ehepartner oder Nachkommen verkauft werde. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine Handänderungssteuer anfallen solle, wenn Vater und Sohn im gleichen Objekt die Wohnung jeweils dem anderen nur zum Wohnen überlasse, ohne das Eigentum zu übertragen.