4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, das Grundbuchamt beziehe die Verwandtschaftsverhältnisse der Beschwerdeführenden und der anderen Wohnpartei in seiner Beurteilung kaum mit ein. Die Idee der Bewohnung der Parterrewohnung und der Wohnung im 2. OG sei damals gewesen, einen administrativen Gang zu umgehen, weil das Verwandtschaftsverhältnis massgebend gewesen sei, und sie davon ausgegangen seien, dass diese mit der Handänderungssteuer im Einklang stehe. Sie seien familiär sehr verbunden und hätten jahrelang zusammen in der Parterrewohnung gelebt, so seien sie auch heute noch finanziell und auch persönlich eng zusammen. Sie und die Kinder spazierten tagsüber offen