Die Beschwerdeführenden führen in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2021 folgendes aus: «Wie bereits schriftlich mitgeteilt, wohnen wir von Beginn an im D.______ in C.______ in der Parterrewohnung und mein Vater wohnt im 2. OG, während die Eigentumsverhältnisse unterschiedlich sind, d.h. die Wohnung im Parterre gehört meinem Vater und die Wohnung im 2. OG gehört mir. Diese Wohnungen wurden rechtlich weder getauscht noch verschenkt. » Demnach ist erstellt, dass die Beschwerdeführenden während der Stundungsfrist durchgängig im Parterre des Gebäudes D.______ in C.______ und nicht in der Wohnung im 2. OG wohnhaft waren.