Das Grundbuchamt weist in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 23. März 2021 darauf hin, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, doch seit dem 10. Juli 2017 in der Wohnung im 2. OG, für welche die Stundung gewährt wurde, Wohnsitz zu haben, in direktem Widerspruch zu ihren früheren Aussagen stehen würden. Aus dem Einwohnermelderegister GERES sei zu entnehmen, dass eine Korrektur entsprechend den neu eingereichten Hauptwohnsitzbestätigungen am 8. März 2021 erfolgt sei, also am Tag der Ausstellung der Bescheinigungen. Irgendwelche Gründe für die Korrektur seien nicht ersichtlich.