Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, die Beschwerdeführenden hätten während der gesetzlichen Frist ihren Hauptwohnsitz nicht in der betroffenen Wohneinheit begründet. Massgebend sei die ausschliessliche Nutzung desjenigen Grundeigentums, für welches die Steuerbefreiung geltend gemacht werde, zu Wohnzwecken durch die Erwerberin oder den 3 Erwerber. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden seit Jahren in demselben Gebäude (aber in einer anderen Wohnung) Wohnsitz hätten, vermöge an der Nichterfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbenutzung nichts zu ändern.