3. 3.1 Angefochten sind vorliegend die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. Februar 2021, mit welchen das Gesuch vom 29. August 2017 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundungsverfügung vom 1. November 2017 aufgehoben wurde. Zur Begründung gibt das Grundbuchamt an, die Beschwerdeführenden hätten während der gesetzlichen Frist ihren Hauptwohnsitz nicht in der betroffenen Wohneinheit begründet.