In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. In ihrer Stellungnahme vom 6. April 2021 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: