Mit Verfügungen vom 22. Februar 2021 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. November 2017 auf und weist das Gesuch vom 29. August 2017 um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Es auferlegt B.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung. C. Gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. Februar 2021 erheben die B.______ am 2. März 2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen darin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer.