{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2021-DIJ-1922_2021-05-07.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2021.DIJ.1922 07.05.2021.pdf", "Checksum": "174ed2b26806c12f4fd6305a811a86fc"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.DIJ.1922"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 07.05.2021 2021.DIJ.1922"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 07.05.2021 2021.DIJ.1922"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Die nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück selbst bewohnen (E. 4.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Selon la volonté manifeste du législateur, l'exonération fiscale a posteriori ne doit être accordée qu'aux acquéreurs qui occupent eux-mêmes l'immeuble acquis (c. 4.2)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:19:52", "Checksum": "865c1def085e7e58dfc557a279d45757", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 07.05.2021 2021.DIJ.1922\nRegeste:\nDie nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen Erwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück selbst bewohnen (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2021.DIJ.1922\n\nBeschwerdeentscheid vom 07. Mai 2021\n\nHandänderungssteuer – Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nDie nachträgliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen\nErwerberinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück selbst bewohnen (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire\n\nSelon la volonté manifeste du législateur, l’exonération fiscale a posteriori ne doit être accordée qu’aux\nacquéreurs qui occupent eux-mêmes l’immeuble acquis (c. 4.2).\n\nSachverhalt\n\nA.\nMit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 10. Juli 2017 erwerben B.______ die Grundstücke C.______-\nGbbl. Nrn. 1000 und 2000. Dabei handelt es sich um eine 3½-Zimmer-Wohnung im 2. OG mitte (Stockwerkeinheit mit Nebenräumen) im Gebäude D.______ in C.______ und einen Autoeinstellplatz. Die grundsätzlich geschuldete Handänderungssteuer von Fr. 10'466.– stundet das Grundbuchamt A.______ (im\nFolgenden: Grundbuchamt) mit Verfügung vom 1. November 2017 für die Dauer von 3 Jahren.\n\nFür die gestundete Handänderungssteuer ist ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen worden.\n\nB.\n\n1\nAm 9. Mai 2020 reichen B.______ dem Grundbuchamt das Formular zum Nachweis des selbstgenutzten\nWohneigentums sowie je eine Hauptwohnsitzbestätigung der Gemeinde C.______ vom 5. Mai 2020 ein.\nGemäss den Hauptwohnsitzbestätigungen wohnen B.______ seit dem 11.Oktober 2016 bzw. 2. November\n2010 im Parterre des Gebäudes D.______ in C.______.\n\nDas Grundbuchamt fordert mit Schreiben vom 18. September 2020 B.______ auf darzulegen, welche\nWohnung (in welchem Geschoss) sie bewohnen. Mit Email vom 9. November 2020 erklären sie, dass sie\nin den letzten Jahren am D.______ in C.______ gewohnt haben, allerdings im Parterre und nicht in der\nauf sie eingetragenen Wohnung im OG. Die Eltern des Ehegatten hätten die Wohnung im Parterre schon\nvor Jahren gekauft und er selber habe seither immer dort gewohnt. Später hätten sie (B.______) die Wohnung im OG gekauft, seien aber mit ihren Kindern im Parterre geblieben, während seine Eltern ins OG\ngezogen seien. Somit hätten sie de facto mit seinen Eltern die Wohnung getauscht.\n\nMit Verfügungen vom 22. Februar 2021 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 1. November 2017 auf und weist das Gesuch vom 29. August 2017 um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Es auferlegt B.______ die gestundete Handänderungssteuer inkl. Zins und Gebühren zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22. Februar 2021 erheben die B.______ am 2. März\n2021 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ). Sie beantragen darin sinngemäss die\nAufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Befreiung von der gestundeten Handänderungssteuer.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 23. März 2021 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.\n\nIn ihrer Stellungnahme vom 6. April 2021 halten die Beschwerdeführenden an ihrer Beschwerde fest.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG;\nBSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23.\nMai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der\nGrundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit\nfür die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die Verfügungen des Grundbuchamtes vom 22.\nFebruar 2021 zuständig.\n\n2\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an\nderen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die\nangefochtenen Verfügungen beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt.\n\nAuf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der\nsteuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16\nund 17 Abs. 1 HG).\n\nGestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuchanmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück\nals Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das\nGrundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800‘000.– der Gegenleistung für den Erwerb\ndes Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs.\n2 HG).\n\n"}