4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das Gesuch um Fristerstreckung der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2020 abgewiesen hat. Da die Beschwerdeführenden innerhalb der vierjährigen Stundungsdauer die gesetzlich geforderte zweijährige Nutzung als Hauptwohnsitz nicht mehr erfüllen können, durfte die Vorinstanz gleichzeitig das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abweisen und den Beschwerdeführenden die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 7'200.00 zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegen. Die Beschwerde ist als unbegründet vollumfänglich abzuweisen.