43 Abs. 2 VRPG zu betrachten. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden davon ausgegangen sind, eine Fristerstreckung sei noch bis zum Ablauf der vierjährigen Stundungsfrist möglich, vermögen sie ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, ist doch eine direkte Erstreckung dieser Frist nicht vorgesehen (vgl. E. 4.3 hiervor). Schliesslich ist nicht nach- 5 vollziehbar, warum der nachträgliche Zukauf eines Landstreifens und dessen Vereinigung mit dem Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 eine neue Einzugsfrist auslösen sollte.