Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Ausführungen, weshalb sie das Gesuch um Fristerstreckung erst nach Ablauf der gesetzlichen Einzugsfrist eingereicht haben, stellen keine Gründe dar, welche eine Wiederherstellung der verpassten Frist rechtfertigen würden. Die andauernde Pandemie und die daraus resultierende persönliche Situation der Beschwerdeführenden sind weder als höhere Gewalt noch als schwere Erkrankung im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG zu betrachten.