Wiederherstellung aus, selbst wenn dies im Einzelfall zu Härten führen kann. Nicht jeder Grund kommt in Betracht, sondern nur solche von einigem Gewicht. So rechtfertigen organisatorische Unzulänglichkeiten, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheiten oder Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften noch keine Wiederherstellung. Hingegen sind schwere Erkrankung, höhere Gewalt, plötzlich eintretenden Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod naher Angehöriger, unvorhersehbarer Ausfall von Kanzleipersonal und nicht innert nützlicher Frist überwindbare Verkehrshindernisse anerkannte Gründe (MICHEL DAUM, a.a.O.; Art. 43 N. 15, mit Hinweisen).