4.4 Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wiederherzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG; MICHEL DAUM in: Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 43 N. 10). Sogenannte entschuldbare Gründe, bei denen von einem Unverschulden ausgegangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der säumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die Partei oder ihr Vertreter muss ohne Verschulden am Handeln innert Frist gehindert gewesen sein. Es gilt mithin ein strenger Massstab. Danach schliesst jedes Verschulden die