Ihr Gesuch vom 26. Oktober 2020 sei nach Verstreichen von mehr als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eingegangen und damit zu spät erfolgt. Da die Eigentümer innert der vierjährigen Stundungsfrist die gesetzlich geforderte zweijährige Nutzung als Hauptwohnsitz nicht mehr erfüllen könnten, könne keine nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer erfolgen. 4. 4.1 Nach Art. 11b Abs. 2 Satz 3 HG kann um Erstreckung der Einzugsfrist ersucht werden. Die Stundung der Handänderungssteuer verlängert sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung (Art. 17 Abs. 2 HG). Eine direkte Erstreckung der Stundungsfrist sieht des Gesetz indes nicht vor.