3.3 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Januar 2021 führt das Grundbuchamt entsprechend der Begründung in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführenden am 1. Oktober 2018 Eigentum am unüberbauten Grundstück C.______-Gbbl. Nr. 1000 erworben hätten, so dass sie innert zwei Jahren ab diesem Datum - somit bis zum 1. Oktober 2020 – Wohnsitz begründen oder aber ein Gesuch um Verlängerung der Frist hätten einreichen müssen. Ihr Gesuch vom 26. Oktober 2020 sei nach Verstreichen von mehr als zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks eingegangen und damit zu spät erfolgt.