Die Einzugsfrist sei auch bei einem normalen Bauablauf kaum einhaltbar. Die Beschwerdeführer seien sodann irrtümlich davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Einzugsfrist erst das Datum des Erwerbs eines weiteren Landstreifens, welcher am 8. August 2019 ins Grundbuch eingetragen wurde, ausschlaggeben sei.