3.2 Die Beschwerdeführenden bringen zur Begründung vor, es sei unbestritten, dass das Gesuch um Fristerstreckung 25 Tage nach Ablauf der Einzugsfrist eingereicht worden sei. Aufgrund der epidemiologische Lage seien die Bauarbeiten stark beeinträchtigt worden. Der Bauverzug habe zu einer starken Belastung der Beschwerdeführenden geführt. In dieser Situation sei die Frist, welche so nicht präsent gewesen sei, verpasst worden. Die Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, dass eine Fristerstreckung noch bis zum Ablauf der vier Jahre (zwei Jahre Einzugsfrist und zwei Jahre Nutzungsfrist) möglich sei. Die Einzugsfrist sei auch bei einem normalen Bauablauf kaum einhaltbar.