3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 18. November 2020. Damit wurde einerseits das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 26. Oktober 2020 um Fristerstreckung und andererseits deren Gesuch vom 1. Oktober 2018 um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung des Grundbuchamts vom 24. April 2019 aufgehoben und B. und E.______ die Handänderungssteuern im Betrag von Fr. 7'200.00 zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt.