1. Die Verfügung vom 18. November 2020 betreffend Handänderungssteuern (selb stgenutztes Wohneigentum) sei aufzuheben. 2. Die Bezugsfrist sei im Sinne von Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen. 3. Das Gesuch vom 26. Oktober 2020 der Beschwerdeführer für die Erstreckung der Frist für die Stundung der Handänderungssteuer um ein Jahr sei zu genehmigen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 18. Januar 2021 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.