C. Mit Verfügung vom 18. November 2020 wies das Grundbuchamt das Gesuch um Fristerstreckung sowie das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab. Gleichzeitig wurde die Stundungsverfügung vom 24. April 2019 aufgehoben und den Gesuchstellenden die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 7'200.00 zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung auferlegt. D. Am 17. Dezember 2020 reichten B. UND E.______, vertreten durch Füsprecher D.______, Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) ein mit folgenen Rechtsbegehren: